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Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Wegen

1. Sondernutzungserlaubnis (Art. 18 BayStrWG)
Die Benutzung von Straßen zum Verkehr (unabhängig vom Verkehrsmittel) stellt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) einen Gemeingebrauch dar, welcher für jedermann unentgeltlich gestattet ist. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinaus geht, gilt als Sondernutzung, für die es einer kostenpflichtigen Genehmigung bedarf. Beispiele hierfür sind das:

  • Aufstellen eines Krans
  • Abstellen von Containern und Mulden
  • Abstellen von Baumaterialien und sonstigen Gütern
  • Aufgraben zur Verlegung oder Reparatur von Versorgungsleitungen
  • Aufstellen von Werbetafeln


Rechtlich gehören auch Geh- und Fahrradwege, Haltebuchten, Verkehrsinseln oder vergleichbare Bereiche zur Straße. Es macht demnach keinen Unterschied, ob die oben genannte Maßnahme auf dem Straßenkörper selbst oder z.B. dem Gehweg erfolgt.

2. Verkehrsrechtliche Anordnung (§ 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung)
Neben der oben genannten "Sondernutzungserlaubnis" ist auch zumeist eine sogenannte "verkehrsrechtliche Anordnung" durch die Gemeinde zu erlassen. Diese ist dann notwendig, wenn sich eine Maßnahme auf den Verkehr auswirkt, also sobald die Straße (oder der Fußweg) aus Platzgründen ganz oder teilweise gesperrt werden muss.

In der Anordnung wird geregelt, wie die betroffene Stelle abgesichert und gekennzeichnet werden muss und wie der Verkehr (auch bei teilweiser Straßensperrung) zu beschränken und zu regeln ist.

 

Straßen und Wege


3. Antrag und Verfahren
Rechtzeitig vor Beginn einer der oben genannten Maßnahmen, ist bei der Gemeinde ein Antrag auf "Sondernutzung" und nötigenfalls "verkehrsrechtlicher Anordnung" zu stellen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

In Folge dessen erhalten Sie dann, sofern nicht Gründe des Straßenverkehrs entgegen stehen, eine förmliche Genehmigung (per Bescheid) und können mit der geplanten Sondernutzung (ggf. unter Auflagen) beginnen.

Wer eine Sondernutzung (wie unter Nr. 1 beispielhaft aufgezählt) ohne vorherige Genehmigung beginnt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Auf diese Rechtsfolge sei vorsorglich hingewiesen.