Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Meldewesen

Meldungen bei Wohnsitzwechseln

 

Sofern sich Ihr Haupt- und Nebenwohnsitz ändert, müssen Sie dies grundsätzlich bei der Gemeinde melden. Folgende Punkte sind zu beachten:

 

Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde (bzw. Ummeldung innerhalb der Gemeinde) 

Bei einem Wohnsitzwechsel muss innerhalb zwei Wochen nach Zuzug eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erfolgen. Aus Legitimationsgründen ist ein persönliches Erscheinen (-> im Rathaus Dormitz, Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) der betreffenden Person/en erforderlich. Hierbei ist ein gültiger Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass mitzubringen. Gebühren werden hierfür nicht erhoben.

 

Nebenwohnungen:

Eine Nebenwohnung kann nur bei der Hauptwohnsitzgemeinde abgemeldet werden. Anmeldungen für Nebenwohnungen im Bereich von Dormitz, Hetzles und Kleinsendelbach nehmen wir im Rathaus Dormitz entgegen. Anmeldungen außerhalb sind bei der jeweiligen Nebenwohnsitzgemeinde anzumelden.

 

Neues Bundesmeldegesetz: Wohnungsgeberbestätigung

Am 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.

 

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung  das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei

 

  • Einzug in eine Wohnung,
  • wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,

 

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.

 

Abmeldung bei der alten Wohnsitzgemeinde

Seit dem 01. Juni 2004 ist es bei Umzügen innerhalb des Bundesgebietes nicht mehr erforderlich, sich abzumelden. Es genügt die Anmeldung bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes, welche dann die bisherige Meldebehörde verständigt. Die Meldebehörden nehmen in Folge dessen Anmeldungen künftig ohne die Vorlage von Abmeldebestätigungen entgegen.

 

Wird die Wohnung jedoch in das Ausland verlegt, bleibt die Pflicht zur Abmeldung unverändert bestehen. Ebenso ist eine Nebenwohnung bei der Hauptwohnsitzgemeinde abzumelden, wenn diese aufgegeben wird.