Sachgebiete

Bauverwaltung

Errichtung oder Änderung von Gebäuden

Der Begriff „Bauen“ fasst eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Möglichkeiten, Varianten und Fallkonstellationen zusammen. In Folge dessen handelt es sich beim Baurecht (hauptsächlich: Baugesetzbuch, Bauordnung, und deren Nebenvorschriften) um ein relativ komplexes Regelwerk, welches sich auf einer Homepage nicht ausreichend erklären lässt. Dennoch seien folgende Stichpunkte erwähnt:

Der Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung „BayBO“ enthält eine abschließende Liste derjenigen Bauvorhaben, welche verfahrensfrei sind. Ist eine Baumaßnahme dort aufgeführt und widerspricht sie den anderen Bauvorschriften (z.B. örtlicher Bebauungsplangemeindliche Satzungen, andere Artikel der Bauordnung) nicht, so kann sie ohne Antrag, Anzeige oder Genehmigung verwirklicht werden. Die Verantwortung, dass diese Vorschrift richtig angewendet wird und der Bau allen geltenden Rechtsvorschriften entspricht, trägt allein der Bauherr. Für derartige Vorhaben ergeht keine Genehmigung des Landratsamtes oder der Gemeinde. Auch nicht, wenn der Bauherr dies aus Sicherheitserwägungen ausdrücklich wünscht.

Alles was nicht gemäß Artikel 57 Bayerische Bauordnung verfahrensfrei ist, bedarf eines Bauantrags. Alles was sich darüber hinaus noch im Außenbereich befindet, einer förmlichen Genehmigung des Landratsamtes per Bescheid. Im „Außenbereich“ liegen – kurz gesagt – jene Grundstücke, für die kein Bebauungsplan gilt und die nicht eine klassische Baulücke (=von zwei, oder besser: drei Seiten mit Bebauung umgeben) darstellen. Für sie gelten zumeist hohe rechtliche Anforderungen, da der Außenbereich aus Gründen des Flächensparens von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll. Was zulässig ist, regelt § 35 Baugesetzbuch „BauGB“, welchen Sie hier herunterladen können.

 

Der Bauantrag hierfür muss in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die erforderlichen Bauantragsformulare können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden. Die Gemeinde prüft den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme (gemäß Beschluss des Gemeinderates) versehen, an das Landratsamt Forchheim weiter. Dieses entscheidet als Baugenehmigungsbehörde, ob das Bauvorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigt werden kann oder nicht. Im positiven Fall ergeht dann von dort ein Genehmigungsbescheid an den Bauherrn.

Besteht für das Grundstück, auf welchem das Vorhaben geplant ist, ein gemeindlicher Bebauungsplan, so bestimmt hauptsächlich dieser, was und in welcher Weise gebaut werden darf. Bei Anwesen, für die kein Bebauungsplan gilt und die dennoch im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ (=Baulücke, von zwei, oder besser: drei Seiten mit Bebauung umgeben) liegen, hat sich das geplante Vorhaben nach Art, Größe und Ausführung an der Umgebungsbebauung zu orientieren (§ 34 Baugesetzbuch „BauGB“).

 

In Bezug auf das Verfahren für Bauvorhaben im Innenbereich ist hauptsächlich von Belang, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan besteht. Ist dies der Fall und werden alle der einschlägigen Bauvorschriften (BebauungsplanSatzungen der GemeindeBauordnung usw.) eingehalten, so kann das rechtlich vereinfachte „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ (gemäß Art. 58 Bauordnung „BayBO“) beantragt werden.

 

Der Bauantrag hierfür muss in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die erforderlichen Bauantragsformulare können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden. Die Gemeinde prüft die Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan und Satzungen). Sind diese durch das Vorhaben nicht verletzt, so kann der Antragsteller nach einem Monat mit der Durchführung der Baumaßnahme beginnen. Das Landratsamt prüft nur stichpunktartig die Einhaltung der Baugesetze. Wichtig ist hierbei: Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens liegt voll und ganz beim Bauherrn und seinem Planverfasser.

 

Die beteiligten Behörden (Gemeinde und Landratsamt) erteilen keine Bescheide, in denen erklärt wird, dass die bauliche Anlage den Vorschriften entspricht. Vorteile dieses „Genehmigungsfreistellungsverfahrens“ sind die zeitliche Kürze (1 Monat) und der geringe Verwaltungsaufwand, welcher sich nicht zuletzt auch in niedrigen Verwaltungsgebühren bemerkbar macht. Für derartige Vorhaben ergeht keine Genehmigung des Landratsamtes oder der Gemeinde. Auch nicht, wenn der Bauherr dies aus Sicherheitserwägungen ausdrücklich wünscht.

 

Ist kein „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ möglich, weil im betroffenen Gebiet kein gemeindlicher Bebauungsplan vorhanden ist oder weil das Bauvorhaben im Widerspruch zu mindestens einer Rechtsvorschrift steht, so ist ein förmliches Genehmigungsverfahren (gemäß Art. 55 BayBO) erforderlich. Auch hierbei ist ein dreifacher Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen (Bauplanmappen, wie oben). Die Gemeinde prüft daraufhin den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme (gemäß Beschluss des Gemeinderates) versehen an das Landratsamt Forchheim weiter. Dieses entscheidet als Baugenehmigungsbehörde, ob das Bauvorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigt werden kann oder nicht. Hierbei können nach sorgfältiger Abwägung unter Zustimmung der Gemeinde auch Befreiungen vom Bebauungsplan oder anderen Rechtsvorschriften ausgesprochen werden. Im positiven Fall ergeht dann von Seiten des Landratsamtes ein Genehmigungsbescheid an den Bauherrn.

Sogenannte „Carports“ (=Stellplätze mit Schutzdächern zum Abstellen von Kraftfahrzeugen) werden nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Landes-Garagenverordnung (GaStellV) rechtlich wie (offene) Garagen behandelt. Somit sind bei Carports alle Vorschriften einzuhalten, die auch für Garagen gelten.

 

Grundsätzlich sind nach Art. 57 Bay. Bauordnung (BayBO) Garagen verfahrensfrei, sofern sie

 

  • Garagen mit einer Fläche von bis zu 50 m² sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes und ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zum Nachbargrundstück möglich, sofern eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9,00 m und eine Wandhöhe im Mittel von 3,00 m nicht überschritten wird. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf dem Grundstück eine Gesamtlänge der Außenwände von 15 m nicht überschreiten.

 

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Garage oder der Carport verfahrensfrei errichtet werden. Die Verantwortung, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden und der Bau nicht rechtswidrig ist, liegt ausschließlich beim Bauherrn. Genehmigungen können für derartige Vorhaben nicht beantragt werden.

 

Wir raten dazu, zusammen mit einem Lageplan und einer Bauskizze beim Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft (Herr Ammesdörfer, Tel.: 09134/9969-12) nachzufragen, ob die geplante Garage tatsächlich verfahrensfrei ist. Wir können dann, auch wenn es zuweilen nicht sofort möglich ist, in kurzer Zeit eine formlose Stellungnahme über die rechtliche Situation abgeben.

Bauherrn müssen zum Antrag auf Baugenehmigung einen beglaubigten aktuellen Lageplan des Vermessungsamtes beigeben. Bislang musste dieser Auszug aus dem Kataster beim zuständigen Vermessungsamt (Forchheim) beantragt werden. Mit dem neuen Online-Dienst der Vermessungsverwaltung kann der Sachbearbeiter an der Gemeinde den erforderlichen Lageplan und die Eigentümerangaben tagesaktuell per Internet anfordern und dem Bauherrn zur Verfügung stellen. Der Auszug kostet pauschal 36 Euro und enthält neben der Katasterkarte auch aktuellste Eigentümer- und Nachbarinformationen. Bauwerber erhalten den Katasterauszug zur Bauvorlage auch im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz (Frau Buth, Tel.: 09134/9969-14). Die Kosten hierfür können bei Abholung in bar oder mittels Überweisung innerhalb einer Woche bezahlt werden.

Bürgeramt

Im Bürgeramt werden folgende Vorgänge bearbeitet:

An-, Um- oder Abmeldungen Ihres Wohnsitzes

 

Anmeldung Ihres Wohnsitzes

Bei einem Umzug in unser Gemeindegebiet müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei uns anmelden. Aus Legitimationsgründen ist ein persönliches Erscheinen der betreffenden Person/en erforderlich.

 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

 

– sämtliche Ausweisdokumente (Personalausweis und Reisepass) aller Mitziehender

– Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt vom Eigentümer oder Vermieter)

– ggf. Geburtsurkunde der Kinder (sofern noch kein Ausweisdokument vorhanden)

– ggf. Sorgerechtserklärung/Negativerklärung

– ggf. Eheurkunde oder Scheidungsurteil

– ggf. Vollmacht der Mitziehenden

 

 

Abmeldung Ihres Wohnsitzes

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb von Deutschland muss KEINE Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde erfolgen; die Mitteilung wird bei Anmeldung in der neuen Gemeinde automatisch versandt.

 

Wird die Wohnung jedoch in das Ausland verlegt, müssen Sie sich bei uns abmelden.

 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

– aktuelles Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) aller Wegziehender

– ggf. Vollmacht der Mitziehenden 

 

 

Abmeldung Ihrer Nebenwohnung

Ihre Nebenwohnung müssen Sie immer in Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde abmelden, wenn diese aufgegeben wird. 

 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

– aktuelle Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) aller Wegziehender

– ggf. Vollmacht der Mitziehenden

 

 

Polizeiliches Führungszeugnis

Das (erweiterte) Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen und kann ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden. Das Führungszeugnis ist grundsätzlich persönlich durch den Betroffenen zu beantragen; eine Beantragung mit Vollmacht ist gesetzlich nicht zugelassen.

 

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt 7-10 Werktage. Da das Führungszeugnis durch das Bundesamt für Justiz erstellt wird, kann hierfür keine Gewähr übernommen werden. In einzelnen Fällen kann es zu einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen kommen. 

 

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

– aktuelles Ausweisdokument

– Antrag (bei einem erweiterten Führungszeugnis)

Wissenswertes zum Personalausweis und Reisepass

 

Beantragung von Ausweisen
Bitte informieren Sie sich vorab auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes, welches Dokument aktuell benötigt wird. 
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise

 

Zur Beantragung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • altes Ausweisdokument

  • aktuelles biometrisches Passfoto in digitaler Form (nicht älter als sechs Monate) – alternativ können Sie sich auch bei uns vor Ort für 6,00 Euro fotografieren lassen

  • ggf. Geburtsurkunde

 

Reisepass für unter 18-Jährige sowie Personalausweis für unter 16-jährige ZUSÄTZLICH bitte:

  • unterschriebene Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter (diese können Sie hier abrufen)

  • Ausweise/Pässe der gesetzlichen Vertreter

  • Anwesenheitspflicht des Kindes (Identitätsfeststellung ist auch bei Kindern notwendig!)

 

Statusabfrage

Unter 

www.vgdormitz.de/statusabfrage

erfahren Sie, ob sich Ihr Ausweisdokument noch in der Erstellung befindet oder schon abholbereit ist.

 

Abholung 

Sofern Pässe und Ausweise durch eine andere Person als dem eigentlichen Inhaber abgeholt werden sollen, ist dafür die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Das Formular hierzu erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung oder können es im .pdf Format herunterladen:

 

Diebstahl oder Verlust von Ausweisdokumenten

Bei Diebstahl: Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle stellen

Bei Verlust: Verlustanzeige bei uns persönlich stellen oder online unter 
www.vgdormitz.de/verlustanzeige

 

Zur Anzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • wenn vorhanden: ein weiteres Ausweisdokument

  • Geburtsurkunde, wenn kein Ausweisdokument vorhanden

  • ggf. Abdruck der Diebstahlanzeige von der Polizei

  • Info über Verlustdaten (Datum, Ort, Umstände)

Inhalt folgt

Finanzverwaltung

Kasse

Für alle Fragen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs steht Ihnen Frau Reichert (Tel. 09134/9969-25) und Frau Schmitt (Tel. 09134/9969-27) zur Verfügung.

Sofern Sie bisher die Zahlungen selbst erledigen, nun jedoch am Abbuchungsverfahren teilnehmen möchten, müssen Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Wählen Sie bitte dazu unten die Gemeinde oder Behörde aus, der Sie eine Einzugsermächtigung erteilen wollen und laden Sie das Einzugsermächtigungsformular herunter

Wichtig: Bitte geben Sie bei der Überweisung in allen Fällen die Finanzadresse an, die den Steuerbescheiden (umrandetes Feld) zu entnehmen ist. Ansonsten kann keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Verbuchung gegeben werden.

GEMEINDE DORMITZ    DE63 7635 1040 0000 3200 93
GEMEINDE HETZLES  DE10 7635 1040 0000 3200 77
GEMEINDE KLEINSENDELBACH   DE32 7635 1040 0000 3200 69
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT DORMITZDE85 7635 1040 0000 3204 73
ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG 
DER MARLOFFSTEINER GRUPPE

DE38 7635 1040 0000 3351 90

Die laufenden Kommunalabgaben sind wie folgt zur Zahlung fällig:

  • Grundsteuer (in vier Teilen am 15. Februar15. Mai15. August und 15. November)

  • Wasserverbrauchsgebühr (vier Abschlagszahlungen am 15. Februar15. Mai15. August15. November und eine Abrechnung zum Jahresende)

  • Abwasserentsorgungsgebühr (siehe Wasserverbrauchsgebühr; in Kleinsendelbach entfällt der 15. November)

  • Hundesteuer (in einem Betrag zum 1. März)

  • Gewerbesteuer (je nach Festlegung im gemeindlichen Erhebungsbescheid)

 

Es wird gebeten den Zahlungstermin einzuhalten, da bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der fälligen Beträge ein Säumniszuschlag und im Falle der Mahnung zusätzlich noch eine Mahngebühr anfallen.

Denjenigen Bürgern, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden die fälligen Zahlungen auf deren Konten belastet. Zur Vermeidung von Doppel-Zahlungen sollten diese selbst keine Überweisungen an die Gemeinden vornehmen.

 

Für alle wiederkehrenden Steuern und Abgaben gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass so lange kein neuer Bescheid ergeht, bis sich nicht die Höhe der Beträge oder deren Grundlagen ändern. Sofern Bürger nicht per Einzugsermächtigung am automatischen Abbuchungsverfahren teilnehmen, müssen sie selbst aufgrund vorhandener Bescheide die Beträge ermitteln und überweisen.

Gemeindesteuern

Für Fragen zum Thema Gemeindesteuern steht Ihnen Frau Zinke (Telefon 09134/9969-23) zur Verfügung.

Die Grundsteuer bemisst sich nach dem „Einheitswert“ eines Anwesens, welchen das zuständige Finanzamt (hier: Forchheim) feststellt. Aus diesem errechnet sich der „Messbetrag“, der mittels eines entsprechenden „Mess-Bescheides“ sowohl dem Grundeigentümer, als auch der Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt wird.

 

Daraufhin multipliziert die Gemeinde diesen „Messbetrag“ mit ihrem „Hebesatz“ (siehe nachfolgende Tabelle) und errechnet so die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Diese wird wiederum per Bescheid gegenüber dem Eigentümer erhoben.


Formel: Einheitswert des Anwesens => Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = jährliche Grundsteuer

 

HebesätzeDormitzHetzlesKleinsendelbach
Grundsteuer A (landwirtschaftliche Anwesen)350 %350 %350 %
Grundsteuer B (sonstige)350 %325 %350 %

 

GRUNDSTEUERREFORM – neue Hebesätze zum 01.01.2025

 

HebesätzeDormitzHetzlesKleinsendelbach
Grundsteuer A (landwirtschaftliche Anwesen)265 %300 %190 %
Grundsteuer B (sonstige)265 %180 %190 %

 

Auch hier gilt der Grundsatz, dass nur dann von Seiten der Gemeinde und des Finanzamtes neue Bescheide ergehen, wenn sich die Steuerbeträge, Steuerpflichtigen (=Eigentümer) oder Berechnungsgrundlagen geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so gelten die alten Bescheide unverändert. Demnach ist es denkbar, dass Sie seit der Euroumstellung keinen neuen Grundsteuerbescheid und seit der Fertigstellung Ihres Wohnhauses keinen Messbescheid mehr erhalten haben.

Sofern Sie Widerspruch einlegen möchten, weil Ihnen die Grundsteuer zu hoch erscheint, müssen Sie diesen gegen den „Messbescheid“ beim Finanzamt einlegen. Auch hier gilt die Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides. Ein Widerspruch gegen den gemeindlichen Bescheid wäre diesbezüglich zwecklos, da die Besteuerungsgrundlagen das Finanzamt festsetzt. Das Finanzamt Forchheim (Dechant-Reuder-Straße 6, 91301 Forchheim) erreichen Sie telefonisch unter 09191/626-0.

Das Verfahren der Gewerbesteuer ist den steuerpflichtigen Betrieben, bzw. den für sie tätigen Steuerberatern bekannt. Die Steuerbeträge und Fälligkeiten ergeben sich aus den einzelnen Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid. Wir verzichten deshalb auf nähere Ausführungen und teilen auf dieser Seite lediglich die geltenden Steuerhebesätze mit:

 

 DormitzHetzlesKleinsendelbach
Gewerbesteuer – Hebesatz380 %350 %380 %

Das Verfahren der Gewerbesteuer ist den steuerpflichtigen Betrieben, bzw. den für sie tätigen Steuerberatern bekannt. Die Steuerbeträge und Fälligkeiten ergeben sich aus den einzelnen Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid. Wir verzichten deshalb auf nähere Ausführungen und teilen auf dieser Seite lediglich die geltenden Steuerhebesätze mit:

Hundesteuer ist grundsätzlich für jeden Hund zu zahlen, der älter als 4 Monate ist und länger als vier Monate im jeweiligen Kalenderjahr gehalten wird.

Die Steuer wird jährlich berechnet und erhoben. Anteilsbeträge sind laut Hundesteuersatzung nicht vorgesehen (wie z.B. halber Satz bei nur 6 Monate dauernder Hundehaltung). Eine Unterscheidung nach Rassen findet nicht statt (ausgenommen: „Kampfhunde*“).

 

*Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. In Kleinsendelbach beträgt die Steuer für einen Kampfhund 800,– Euro. Hiervon gibt es keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung.

 

SteuersätzeDormitzHetzlesKleinsendelbach
1. Hund45,– Euro50,– Euro50,– Euro
2. Hund65,– Euro75,– Euro75,– Euro
3. und weitere Hunde85,– Euro100,– Euro100,– Euro


Das An- und Abmeldeformular zur Hundesteuer können Sie hier herunterladen.

Gebühren

Die jährlichen Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:

 

Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung

x

Kubikmeterpreis: je nach Anbieter

+

jährliche Miete für den Wasserzähler: je nach Anbieter                         

=

Wasserverbrauchsgebühr netto

+

Umsatzsteuer 7%                                                                               

=

Wasserverbrauchsgebühr brutto

während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) 

=

Nachzahlung oder Rückerstattung

Für die Wasserversorgung der Gemeinde Dormitz ist ausschließlich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe zuständig, welcher jedoch über die VG Dormitz (Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz) mitverwaltet wird.

 

Die jährlichen Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:

 

Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung

x

Kubikmeterpreis: 2,40 Euro

+

jährliche Miete für den Wasserzähler: 60,00 Euro                                  

=

Wasserverbrauchsgebühr netto

+

Umsatzsteuer 7%                                                                               

=

Wasserverbrauchsgebühr brutto

während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) 

=

Nachzahlung oder Rückerstattung

Die Gemeinde Hetzles verfügt über eine eigenständige Wasserversorgung.

 

Die Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:

 

Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung

x Kubikmeterpreis 1,71 Euro

+ jährliche Miete für den Wasserzähler 60,00 Euro                                     

= Wasserverbrauchsgebühr netto

+ Umsatzsteuer 7%                                                                                   ____ 

= Wasserverbrauchsgebühr brutto

– während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)

= Nachzahlung oder Rückerstattung

 

Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung ist ausschließlich der Eigentümer (bzw. dinglich Berechtigte beim Erbbaurecht) zahlungspflichtig. Eine Abrechnung mit Dritten, wie z. B. Mietern ist nicht möglich.

Für die Wasserversorgung der Gemeinde Kleinsendelbach ist ausschließlich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe zuständig.

 

Kontakt:

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

Rathausplatz 1

90542 Eckental

 

Die Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:

 

Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung

x Kubikmeterpreis 1,68 Euro

+ jährliche Miete für den Wasserzähler 40,00 Euro                                     

= Wasserverbrauchsgebühr netto

+ Umsatzsteuer 7%                                                                                   ____ 

= Wasserverbrauchsgebühr brutto

– während des Jahres gezahlte Abschläge ______________________________

= Nachzahlung oder Rückerstattung

 

Mehr Informationen unter

Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe

Kanalgebühren

Für Dormitz, Hetzles und Kleinsendelbach teilen sich der Abwasserverband Schwabachtal und die jeweilige Gemeinde die Zuständigkeiten. Die Gemeinde übernimmt die Abrechnung der Kanalgebühren. Deren Berechnung entspricht dem oben genannten Schema beim Wasser. Die Preise belaufen sich auf:

 

Kanalgebühren/m³ und Grundpreise/Jahr
 DormitzHetzlesKleinsendelbach
Preis/m³2,11 € / 2,28 €2,95 €2,33 €
Grundpreis/Jahr30,72 € / 49,08 €57,90 €65,00 €

 

Auch hier gilt: Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung ist ausschließlich der Eigentümer (bzw. dinglich Berechtigte beim Erbbaurecht) zahlungspflichtig. Eine Abrechnung mit Dritten, wie z. B. Mietern ist nicht möglich.

 

Gartenbewässerung

Hinweis: Die für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge kann bei der Berechnung der Kanalgebühren in Abzug gebracht werden. Sie muss zu diesem Zweck über einen getrennten Zähler erfasst werden, den der Anschlussnehmer selbst installieren und warten lässt. Der Zähler ist so anzubringen, dass nach ihm nur noch außerhalb des Hauses Wasser entnommen werden kann. Näheres entnehmen Sie bei Bedarf dem entsprechenden Antrag, den Sie nachstehend herunterladen können. Achtung: Es ist nicht zulässig, über die Leitung des Gartenwasserzählers Swimmingpools oder Planschbecken zu befüllen. Deren Wasser wird schlussendlich der Kanalisation zugeführt und verursacht dort den gleichen Entsorgungsaufwand wie im Haushalt verwendetes Wasser. Ein Abzug solcher Mengen ist deshalb nicht möglich.

 

Für Verwaltungsfragen (Abrechnung, Einzug, Auszug, usw.) steht Ihnen Frau Mehl (Telefon 09134/9969-17) zur Verfügung.

Straßen und Wege

Die Benutzung von Straßen zum Verkehr (unabhängig vom Verkehrsmittel) stellt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) einen Gemeingebrauch dar, welcher für jedermann unentgeltlich gestattet ist. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinaus geht, gilt als Sondernutzung, für die es einer kostenpflichtigen Genehmigung bedarf. Beispiele hierfür sind das:

  • Aufstellen eines Krans
  • Abstellen von Containern und Mulden
  • Abstellen von Baumaterialien und sonstigen Gütern
  • Aufgraben zur Verlegung oder Reparatur von Versorgungsleitungen
  • Aufstellen von Werbetafeln


Rechtlich gehören auch Geh- und Fahrradwege, Haltebuchten, Verkehrsinseln oder vergleichbare Bereiche zur Straße. Es macht demnach keinen Unterschied, ob die oben genannte Maßnahme auf dem Straßenkörper selbst oder z.B. dem Gehweg erfolgt.

Straßen und WegeNeben der oben genannten „Sondernutzungserlaubnis“ ist auch zumeist eine sogenannte „verkehrsrechtliche Anordnung“ durch die Gemeinde zu erlassen. Diese ist dann notwendig, wenn sich eine Maßnahme auf den Verkehr auswirkt, also sobald die Straße (oder der Fußweg) aus Platzgründen ganz oder teilweise gesperrt werden muss.

In der Anordnung wird geregelt, wie die betroffene Stelle abgesichert und gekennzeichnet werden muss und wie der Verkehr (auch bei teilweiser Straßensperrung) zu beschränken und zu regeln ist.

 

Rechtzeitig vor Beginn einer der oben genannten Maßnahmen, ist bei der Gemeinde ein Antrag auf „Sondernutzung“ und nötigenfalls „verkehrsrechtlicher Anordnung“ zu stellen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

In Folge dessen erhalten Sie dann, sofern nicht Gründe des Straßenverkehrs entgegen stehen, eine förmliche Genehmigung (per Bescheid) und können mit der geplanten Sondernutzung (ggf. unter Auflagen) beginnen.

Wer eine Sondernutzung (wie unter Nr. 1 beispielhaft aufgezählt) ohne vorherige Genehmigung beginnt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Auf diese Rechtsfolge sei vorsorglich hingewiesen.

Standesamt

Eine Hochzeit ist so individuell, wie die Menschen die sich trauen lassen. In unseren Mitgliedsgemeinden finden sich daher Räume für Romantiker, für Bodenständige und für Freunde schlichter Eleganz.

Trauung in DormitzDer rustikale und gemütliche Gewölbekeller im Gasthaus „Zum Grünen Baum“ in Dormitz (Hauptstraße 13) erhält durch Kerzenschein und eine detaillierte Beleuchtung eine romantische Atmosphäre und verfügt über 80 Sitzplätze.

Trauung in Hetzles

Das Trauzimmer im ersten Stock im Hetzleser Rathaus (Hauptstraße 3) bietet Platz für das Brautpaar, die Trauzeugen und 20 weitere Gäste. Der Einrichtung mit dem Charme früherer Jahre gibt den Raum ein besonderes Flair und das Gefühl von Beständigkeit.

Trauung Kleinsendelbach

Auch im Rathaus in Kleinsendelbach (Schulstraße 2) gibt es die Möglichkeit Trauungen abzuhalten. Der barrierefreie und kürzlich sanierte Raum ist sehr hell, einladend und modern. Dieses Trauzimmer überzeugt mit schlichter Eleganz und bietet rund 25 Sitzplätze für die Hochzeitsgäste.

Sicherheitsrecht

Nach Artikel 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) hat der Veranstalter von „öffentlichen Vergnügungen“, diese spätestens eine Woche vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Näheres dazu, speziell zur Frage, was das Gesetz unter einer solchen Vergnügung versteht, entnehmen Sie bitte dem Text des Art. 19 LStVG.

 

Da bei Vergnügungsveranstaltungen oftmals eine Vielzahl von Rechtsvorschriften berührt ist (Sicherheitsrecht, Brandschutz, Gaststättenrecht, Straßenverkehrsrecht… etc.) verzichten wir hier auf die Bereitstellung aller Anträge, sondern bitten Sie, sich im Bedarfsfall persönlich an das Einwohnermeldeamt im Rathaus Dormitz (Erdgeschoss) zu wenden. Veranstalter die eine Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Auf dies sei vorsorglich hingewiesen.

 

Downloads: 

Das Abbrennen eines offenen Feuers zur Beseitigung von Gartenabfällen unterliegt den strengen Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung.

 

Das Verbrennen anderer Abfälle (z.B. Hausmüll) ist strengstens untersagt und strafbar.

Um im akuten Fall zwischen einem unkontrollierten Brand und einem kontrollierten Abbrennen von Gartenabfällen unterscheiden zu können, benötigt die Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen eines Feuers die Meldung des Grundstückseigentümers oder -besitzers unter Angabe der genauen Lage und der geplanten Zeit.

 

Download: 

 

Nur dann kann ein unnötiges Ausrücken von Feuerwehr und Polizei zur Brandbekämpfung verhindert werden. Die Anzeige ist im Rathaus Dormitz (Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) zu erstatten. Als Verwaltungsgebühr werden 5,– Euro erhoben. Sofern eine derartige Meldung unterlassen wird und es deshalb zu einem Einsatz der Feuerwehr kommt, so hat der Verursacher für alle Kosten aufzukommen.

 

Download ,,Anzeige zum Abbrennen eines Feuerwerks“

Fundbüro

Wer eine verlorene Sache findet und den Besitzer nicht kennt, muss diese beim Fundamt (-> Rathaus Dormitz, im Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) abgeben (§ 965 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Sollte dort niemand erreichbar (z.B. am Wochenende) und die Sache dringlich sein, ist die Abgabe auch bei der Polizeiinspektion Forchheim möglich.

 

Sofern der Gegenstand dann vom Besitzer abgeholt wird, besteht Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Ist der Gegenstand nach sechs Monaten noch nicht abgeholt worden, hat der Finder Anspruch auf die Fundsache (§ 973 BGB; bitte bei Abgabe der Fundsache angeben, ob hieran Interesse besteht!).

 

Sollte eine sperrige oder sehr schwere Sache gefunden worden sein, die der Finder nicht selbst abgeben kann, ist das Fundamt zu informieren, welches dann die Abholung veranlasst. Keinesfalls darf ein Fundgegenstand behalten werden. Fundunterschlagung ist ein Straftatbestand (§ 246 Strafgesetzbuch)!

 

Die aktuell aufbewahrten Fundgegenstände werden auf dieser Seite veröffentlicht. Die Abgabe beim Fundamt ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie, dass es zuweilen bis zu vier Wochen und länger dauern kann, bis verlorene Gegenstände bei uns abgegeben werden.

 

Folgendes ist zuletzt im Fundamt (Rathaus Dormitz, am Empfang im Erdgeschoss) gemeldet worden:

 

Referenznummer

Fundort

Funddatum

Beschreibung

F09474001-F2024/000028

 

91077 Dormitz

 

01.12.2024

 

 

652 – Einzel-Schlüssel
Einzelschlüssel mit schwarzem Anhänger

F09474001-F2024/000027

91077 Hetzles

25.11.2024

654 – Schlüsselbund ohne Autoschlüssel
2 Schlüssel an grünem Draht 

 

Wenn Sie Ihren verlorenen Gegenstand nicht in der Auflistung gefunden haben, besteht die Möglichkeit über den nachfolgenden Link weiter zu recherchieren:

http://fundinfo.novafind.eu/home/fundinfo/f09474001/app/?cultureName=de

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: