Errichtung oder Änderung von Gebäuden
Der Begriff „Bauen“ fasst eine nahezu unüberschaubare Anzahl von Möglichkeiten, Varianten und Fallkonstellationen zusammen. In Folge dessen handelt es sich beim Baurecht (hauptsächlich: Baugesetzbuch, Bauordnung, und deren Nebenvorschriften) um ein relativ komplexes Regelwerk, welches sich auf einer Homepage nicht ausreichend erklären lässt. Dennoch seien folgende Stichpunkte erwähnt:
Der Artikel 57 der Bayerischen Bauordnung „BayBO“ enthält eine abschließende Liste derjenigen Bauvorhaben, welche verfahrensfrei sind. Ist eine Baumaßnahme dort aufgeführt und widerspricht sie den anderen Bauvorschriften (z.B. örtlicher Bebauungsplan, gemeindliche Satzungen, andere Artikel der Bauordnung) nicht, so kann sie ohne Antrag, Anzeige oder Genehmigung verwirklicht werden. Die Verantwortung, dass diese Vorschrift richtig angewendet wird und der Bau allen geltenden Rechtsvorschriften entspricht, trägt allein der Bauherr. Für derartige Vorhaben ergeht keine Genehmigung des Landratsamtes oder der Gemeinde. Auch nicht, wenn der Bauherr dies aus Sicherheitserwägungen ausdrücklich wünscht.
Alles was nicht gemäß Artikel 57 Bayerische Bauordnung verfahrensfrei ist, bedarf eines Bauantrags. Alles was sich darüber hinaus noch im Außenbereich befindet, einer förmlichen Genehmigung des Landratsamtes per Bescheid. Im „Außenbereich“ liegen – kurz gesagt – jene Grundstücke, für die kein Bebauungsplan gilt und die nicht eine klassische Baulücke (=von zwei, oder besser: drei Seiten mit Bebauung umgeben) darstellen. Für sie gelten zumeist hohe rechtliche Anforderungen, da der Außenbereich aus Gründen des Flächensparens von jeglicher Bebauung freigehalten werden soll. Was zulässig ist, regelt § 35 Baugesetzbuch „BauGB“, welchen Sie hier herunterladen können.
Der Bauantrag hierfür muss in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die erforderlichen Bauantragsformulare können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden. Die Gemeinde prüft den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme (gemäß Beschluss des Gemeinderates) versehen, an das Landratsamt Forchheim weiter. Dieses entscheidet als Baugenehmigungsbehörde, ob das Bauvorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigt werden kann oder nicht. Im positiven Fall ergeht dann von dort ein Genehmigungsbescheid an den Bauherrn.
Besteht für das Grundstück, auf welchem das Vorhaben geplant ist, ein gemeindlicher Bebauungsplan, so bestimmt hauptsächlich dieser, was und in welcher Weise gebaut werden darf. Bei Anwesen, für die kein Bebauungsplan gilt und die dennoch im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“ (=Baulücke, von zwei, oder besser: drei Seiten mit Bebauung umgeben) liegen, hat sich das geplante Vorhaben nach Art, Größe und Ausführung an der Umgebungsbebauung zu orientieren (§ 34 Baugesetzbuch „BauGB“).
In Bezug auf das Verfahren für Bauvorhaben im Innenbereich ist hauptsächlich von Belang, ob für das Grundstück ein Bebauungsplan besteht. Ist dies der Fall und werden alle der einschlägigen Bauvorschriften (Bebauungsplan, Satzungen der Gemeinde, Bauordnung usw.) eingehalten, so kann das rechtlich vereinfachte „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ (gemäß Art. 58 Bauordnung „BayBO“) beantragt werden.
Der Bauantrag hierfür muss in dreifacher Ausfertigung bei der Gemeinde eingereicht werden. Die erforderlichen Bauantragsformulare können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr heruntergeladen werden. Die Gemeinde prüft die Vereinbarkeit mit den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan und Satzungen). Sind diese durch das Vorhaben nicht verletzt, so kann der Antragsteller nach einem Monat mit der Durchführung der Baumaßnahme beginnen. Das Landratsamt prüft nur stichpunktartig die Einhaltung der Baugesetze. Wichtig ist hierbei: Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens liegt voll und ganz beim Bauherrn und seinem Planverfasser.
Die beteiligten Behörden (Gemeinde und Landratsamt) erteilen keine Bescheide, in denen erklärt wird, dass die bauliche Anlage den Vorschriften entspricht. Vorteile dieses „Genehmigungsfreistellungsverfahrens“ sind die zeitliche Kürze (1 Monat) und der geringe Verwaltungsaufwand, welcher sich nicht zuletzt auch in niedrigen Verwaltungsgebühren bemerkbar macht. Für derartige Vorhaben ergeht keine Genehmigung des Landratsamtes oder der Gemeinde. Auch nicht, wenn der Bauherr dies aus Sicherheitserwägungen ausdrücklich wünscht.
Ist kein „Genehmigungsfreistellungsverfahren“ möglich, weil im betroffenen Gebiet kein gemeindlicher Bebauungsplan vorhanden ist oder weil das Bauvorhaben im Widerspruch zu mindestens einer Rechtsvorschrift steht, so ist ein förmliches Genehmigungsverfahren (gemäß Art. 55 BayBO) erforderlich. Auch hierbei ist ein dreifacher Bauantrag bei der Gemeinde einzureichen (Bauplanmappen, wie oben). Die Gemeinde prüft daraufhin den Antrag und leitet ihn mit einer Stellungnahme (gemäß Beschluss des Gemeinderates) versehen an das Landratsamt Forchheim weiter. Dieses entscheidet als Baugenehmigungsbehörde, ob das Bauvorhaben nach den geltenden Vorschriften genehmigt werden kann oder nicht. Hierbei können nach sorgfältiger Abwägung unter Zustimmung der Gemeinde auch Befreiungen vom Bebauungsplan oder anderen Rechtsvorschriften ausgesprochen werden. Im positiven Fall ergeht dann von Seiten des Landratsamtes ein Genehmigungsbescheid an den Bauherrn.
Sogenannte „Carports“ (=Stellplätze mit Schutzdächern zum Abstellen von Kraftfahrzeugen) werden nach § 1 Absatz 1 Satz 3 der Landes-Garagenverordnung (GaStellV) rechtlich wie (offene) Garagen behandelt. Somit sind bei Carports alle Vorschriften einzuhalten, die auch für Garagen gelten.
Grundsätzlich sind nach Art. 57 Bay. Bauordnung (BayBO) Garagen verfahrensfrei, sofern sie
nicht im Außenbereich liegen,
Garagen mit einer Fläche von bis zu 50 m² nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO darstellen oder weniger als 75 Kubikmeter umbauten Raum aufweisen und im Innenbereich liegen
der Landes-Garagenverordnung (GaStellV) entsprechen,
dem Bebauungsplan, sofern für das Baugrundstück ein solcher besteht, nicht widersprechen,
der gemeindlichen Garagen- und Stellplatzsatzung nicht widersprechen.
Garagen mit einer Fläche von bis zu 50 m² sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes und ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zum Nachbargrundstück möglich, sofern eine Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9,00 m und eine Wandhöhe im Mittel von 3,00 m nicht überschritten wird. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf dem Grundstück eine Gesamtlänge der Außenwände von 15 m nicht überschreiten.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Garage oder der Carport verfahrensfrei errichtet werden. Die Verantwortung, dass sämtliche Vorschriften eingehalten werden und der Bau nicht rechtswidrig ist, liegt ausschließlich beim Bauherrn. Genehmigungen können für derartige Vorhaben nicht beantragt werden.
Wir raten dazu, zusammen mit einem Lageplan und einer Bauskizze beim Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft (Herr Ammesdörfer, Tel.: 09134/9969-12) nachzufragen, ob die geplante Garage tatsächlich verfahrensfrei ist. Wir können dann, auch wenn es zuweilen nicht sofort möglich ist, in kurzer Zeit eine formlose Stellungnahme über die rechtliche Situation abgeben.
Bauherrn müssen zum Antrag auf Baugenehmigung einen beglaubigten aktuellen Lageplan des Vermessungsamtes beigeben. Bislang musste dieser Auszug aus dem Kataster beim zuständigen Vermessungsamt (Forchheim) beantragt werden. Mit dem neuen Online-Dienst der Vermessungsverwaltung kann der Sachbearbeiter an der Gemeinde den erforderlichen Lageplan und die Eigentümerangaben tagesaktuell per Internet anfordern und dem Bauherrn zur Verfügung stellen. Der Auszug kostet pauschal 36 Euro und enthält neben der Katasterkarte auch aktuellste Eigentümer- und Nachbarinformationen. Bauwerber erhalten den Katasterauszug zur Bauvorlage auch im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Dormitz (Frau Buth, Tel.: 09134/9969-14). Die Kosten hierfür können bei Abholung in bar oder mittels Überweisung innerhalb einer Woche bezahlt werden.
Im Bürgeramt werden folgende Vorgänge bearbeitet:
An-, Um- oder Abmeldungen Ihres Wohnsitzes
Anmeldung Ihres Wohnsitzes
Bei einem Umzug in unser Gemeindegebiet müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei uns anmelden. Aus Legitimationsgründen ist ein persönliches Erscheinen der betreffenden Person/en erforderlich.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
– sämtliche Ausweisdokumente (Personalausweis und Reisepass) aller Mitziehender
– Wohnungsgeberbestätigung (ausgefüllt vom Eigentümer oder Vermieter)
– ggf. Geburtsurkunde der Kinder (sofern noch kein Ausweisdokument vorhanden)
– ggf. Sorgerechtserklärung/Negativerklärung
– ggf. Eheurkunde oder Scheidungsurteil
– ggf. Vollmacht der Mitziehenden
Abmeldung Ihres Wohnsitzes
Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb von Deutschland muss KEINE Abmeldung bei der bisherigen Gemeinde erfolgen; die Mitteilung wird bei Anmeldung in der neuen Gemeinde automatisch versandt.
Wird die Wohnung jedoch in das Ausland verlegt, müssen Sie sich bei uns abmelden.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
– aktuelles Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) aller Wegziehender
– ggf. Vollmacht der Mitziehenden
Abmeldung Ihrer Nebenwohnung
Ihre Nebenwohnung müssen Sie immer in Ihrer Hauptwohnsitzgemeinde abmelden, wenn diese aufgegeben wird.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
– aktuelle Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) aller Wegziehender
– ggf. Vollmacht der Mitziehenden
Polizeiliches Führungszeugnis
Das (erweiterte) Führungszeugnis ist ein Auszug über strafrechtliche Verurteilungen und kann ab dem 14. Lebensjahr beantragt werden. Das Führungszeugnis ist grundsätzlich persönlich durch den Betroffenen zu beantragen; eine Beantragung mit Vollmacht ist gesetzlich nicht zugelassen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt im Durchschnitt 7-10 Werktage. Da das Führungszeugnis durch das Bundesamt für Justiz erstellt wird, kann hierfür keine Gewähr übernommen werden. In einzelnen Fällen kann es zu einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen kommen.
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
– aktuelles Ausweisdokument
– Antrag (bei einem erweiterten Führungszeugnis)
Wissenswertes zum Personalausweis und Reisepass
Beantragung von Ausweisen
Bitte informieren Sie sich vorab auf der Seite des Auswärtigen Amtes über die Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes, welches Dokument aktuell benötigt wird.
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise
Zur Beantragung bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
altes Ausweisdokument
aktuelles biometrisches Passfoto in digitaler Form (nicht älter als sechs Monate) – alternativ können Sie sich auch bei uns vor Ort für 6,00 Euro fotografieren lassen
ggf. Geburtsurkunde
Reisepass für unter 18-Jährige sowie Personalausweis für unter 16-jährige ZUSÄTZLICH bitte:
unterschriebene Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter (diese können Sie hier abrufen)
Ausweise/Pässe der gesetzlichen Vertreter
Anwesenheitspflicht des Kindes (Identitätsfeststellung ist auch bei Kindern notwendig!)
Beantragung vorläufiger Personalausweis
Beantragung vorläufiger Reisepass
Beantragung Ausweisdokumente für Kinder
Zustimmungserklärung für die Beantragung eines Passes oder Ausweises
Statusabfrage
Unter
www.vgdormitz.de/statusabfrage
erfahren Sie, ob sich Ihr Ausweisdokument noch in der Erstellung befindet oder schon abholbereit ist.
Abholung
Sofern Pässe und Ausweise durch eine andere Person als dem eigentlichen Inhaber abgeholt werden sollen, ist dafür die Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Das Formular hierzu erhalten Sie auf Wunsch bei der Beantragung oder können es im .pdf Format herunterladen:
Diebstahl oder Verlust von Ausweisdokumenten
Bei Diebstahl: Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle stellen
Bei Verlust: Verlustanzeige bei uns persönlich stellen oder online unter
www.vgdormitz.de/verlustanzeige
Zur Anzeige bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
wenn vorhanden: ein weiteres Ausweisdokument
Geburtsurkunde, wenn kein Ausweisdokument vorhanden
ggf. Abdruck der Diebstahlanzeige von der Polizei
Info über Verlustdaten (Datum, Ort, Umstände)
Inhalt folgt
Für alle Fragen hinsichtlich des Zahlungsverkehrs steht Ihnen Frau Reichert (Tel. 09134/9969-25) und Frau Schmitt (Tel. 09134/9969-27) zur Verfügung.
Sofern Sie bisher die Zahlungen selbst erledigen, nun jedoch am Abbuchungsverfahren teilnehmen möchten, müssen Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilen. Wählen Sie bitte dazu unten die Gemeinde oder Behörde aus, der Sie eine Einzugsermächtigung erteilen wollen und laden Sie das Einzugsermächtigungsformular herunter
Wichtig: Bitte geben Sie bei der Überweisung in allen Fällen die Finanzadresse an, die den Steuerbescheiden (umrandetes Feld) zu entnehmen ist. Ansonsten kann keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Verbuchung gegeben werden.
GEMEINDE DORMITZ | DE63 7635 1040 0000 3200 93 |
GEMEINDE HETZLES | DE10 7635 1040 0000 3200 77 |
GEMEINDE KLEINSENDELBACH | DE32 7635 1040 0000 3200 69 |
VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT DORMITZ | DE85 7635 1040 0000 3204 73 |
ZWECKVERBAND ZUR WASSERVERSORGUNG DER MARLOFFSTEINER GRUPPE | DE38 7635 1040 0000 3351 90 |
Die laufenden Kommunalabgaben sind wie folgt zur Zahlung fällig:
Grundsteuer (in vier Teilen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November)
Wasserverbrauchsgebühr (vier Abschlagszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November und eine Abrechnung zum Jahresende)
Abwasserentsorgungsgebühr (siehe Wasserverbrauchsgebühr; in Kleinsendelbach entfällt der 15. November)
Hundesteuer (in einem Betrag zum 1. März)
Gewerbesteuer (je nach Festlegung im gemeindlichen Erhebungsbescheid)
Es wird gebeten den Zahlungstermin einzuhalten, da bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der fälligen Beträge ein Säumniszuschlag und im Falle der Mahnung zusätzlich noch eine Mahngebühr anfallen.
Denjenigen Bürgern, die am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden die fälligen Zahlungen auf deren Konten belastet. Zur Vermeidung von Doppel-Zahlungen sollten diese selbst keine Überweisungen an die Gemeinden vornehmen.
Für alle wiederkehrenden Steuern und Abgaben gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, dass so lange kein neuer Bescheid ergeht, bis sich nicht die Höhe der Beträge oder deren Grundlagen ändern. Sofern Bürger nicht per Einzugsermächtigung am automatischen Abbuchungsverfahren teilnehmen, müssen sie selbst aufgrund vorhandener Bescheide die Beträge ermitteln und überweisen.
Für Fragen zum Thema Gemeindesteuern steht Ihnen Frau Zinke (Telefon 09134/9969-23) zur Verfügung.
Die Grundsteuer bemisst sich nach dem „Einheitswert“ eines Anwesens, welchen das zuständige Finanzamt (hier: Forchheim) feststellt. Aus diesem errechnet sich der „Messbetrag“, der mittels eines entsprechenden „Mess-Bescheides“ sowohl dem Grundeigentümer, als auch der Gemeinde rechtsverbindlich mitgeteilt wird.
Daraufhin multipliziert die Gemeinde diesen „Messbetrag“ mit ihrem „Hebesatz“ (siehe nachfolgende Tabelle) und errechnet so die jährlich zu zahlende Grundsteuer. Diese wird wiederum per Bescheid gegenüber dem Eigentümer erhoben.
Formel: Einheitswert des Anwesens => Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = jährliche Grundsteuer
Hebesätze | Dormitz | Hetzles | Kleinsendelbach |
Grundsteuer A (landwirtschaftliche Anwesen) | 350 % | 350 % | 350 % |
Grundsteuer B (sonstige) | 350 % | 325 % | 350 % |
GRUNDSTEUERREFORM – neue Hebesätze zum 01.01.2025
Hebesätze | Dormitz | Hetzles | Kleinsendelbach |
Grundsteuer A (landwirtschaftliche Anwesen) | 265 % | 300 % | 190 % |
Grundsteuer B (sonstige) | 265 % | 180 % | 190 % |
Auch hier gilt der Grundsatz, dass nur dann von Seiten der Gemeinde und des Finanzamtes neue Bescheide ergehen, wenn sich die Steuerbeträge, Steuerpflichtigen (=Eigentümer) oder Berechnungsgrundlagen geändert haben. Ist dies nicht der Fall, so gelten die alten Bescheide unverändert. Demnach ist es denkbar, dass Sie seit der Euroumstellung keinen neuen Grundsteuerbescheid und seit der Fertigstellung Ihres Wohnhauses keinen Messbescheid mehr erhalten haben.
Sofern Sie Widerspruch einlegen möchten, weil Ihnen die Grundsteuer zu hoch erscheint, müssen Sie diesen gegen den „Messbescheid“ beim Finanzamt einlegen. Auch hier gilt die Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Bescheides. Ein Widerspruch gegen den gemeindlichen Bescheid wäre diesbezüglich zwecklos, da die Besteuerungsgrundlagen das Finanzamt festsetzt. Das Finanzamt Forchheim (Dechant-Reuder-Straße 6, 91301 Forchheim) erreichen Sie telefonisch unter 09191/626-0.
Das Verfahren der Gewerbesteuer ist den steuerpflichtigen Betrieben, bzw. den für sie tätigen Steuerberatern bekannt. Die Steuerbeträge und Fälligkeiten ergeben sich aus den einzelnen Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid. Wir verzichten deshalb auf nähere Ausführungen und teilen auf dieser Seite lediglich die geltenden Steuerhebesätze mit:
Dormitz | Hetzles | Kleinsendelbach | |
Gewerbesteuer – Hebesatz | 380 % | 350 % | 380 % |
Das Verfahren der Gewerbesteuer ist den steuerpflichtigen Betrieben, bzw. den für sie tätigen Steuerberatern bekannt. Die Steuerbeträge und Fälligkeiten ergeben sich aus den einzelnen Festsetzungen im Gewerbesteuerbescheid. Wir verzichten deshalb auf nähere Ausführungen und teilen auf dieser Seite lediglich die geltenden Steuerhebesätze mit:
Hundesteuer ist grundsätzlich für jeden Hund zu zahlen, der älter als 4 Monate ist und länger als vier Monate im jeweiligen Kalenderjahr gehalten wird.
Die Steuer wird jährlich berechnet und erhoben. Anteilsbeträge sind laut Hundesteuersatzung nicht vorgesehen (wie z.B. halber Satz bei nur 6 Monate dauernder Hundehaltung). Eine Unterscheidung nach Rassen findet nicht statt (ausgenommen: „Kampfhunde*“).
*Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. In Kleinsendelbach beträgt die Steuer für einen Kampfhund 800,– Euro. Hiervon gibt es keine Steuerbefreiung oder -ermäßigung.
Steuersätze | Dormitz | Hetzles | Kleinsendelbach |
1. Hund | 45,– Euro | 50,– Euro | 50,– Euro |
2. Hund | 65,– Euro | 75,– Euro | 75,– Euro |
3. und weitere Hunde | 85,– Euro | 100,– Euro | 100,– Euro |
Das An- und Abmeldeformular zur Hundesteuer können Sie hier herunterladen.
Die jährlichen Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:
| Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung |
x | Kubikmeterpreis: je nach Anbieter |
+ | jährliche Miete für den Wasserzähler: je nach Anbieter |
= | Wasserverbrauchsgebühr netto |
+ | Umsatzsteuer 7% |
= | Wasserverbrauchsgebühr brutto |
– | während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) |
= | Nachzahlung oder Rückerstattung |
Für die Wasserversorgung der Gemeinde Dormitz ist ausschließlich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Marloffsteiner Gruppe zuständig, welcher jedoch über die VG Dormitz (Sebalder Straße 12, 91077 Dormitz) mitverwaltet wird.
Die jährlichen Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:
| Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung |
x | Kubikmeterpreis: 2,40 Euro |
+ | jährliche Miete für den Wasserzähler: 60,00 Euro |
= | Wasserverbrauchsgebühr netto |
+ | Umsatzsteuer 7% |
= | Wasserverbrauchsgebühr brutto |
– | während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) |
= | Nachzahlung oder Rückerstattung |
Die Gemeinde Hetzles verfügt über eine eigenständige Wasserversorgung.
Die Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:
Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung
x Kubikmeterpreis 1,71 Euro
+ jährliche Miete für den Wasserzähler 60,00 Euro
= Wasserverbrauchsgebühr netto
+ Umsatzsteuer 7% ____
= Wasserverbrauchsgebühr brutto
– während des Jahres gezahlte Abschläge (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.)
= Nachzahlung oder Rückerstattung
Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung ist ausschließlich der Eigentümer (bzw. dinglich Berechtigte beim Erbbaurecht) zahlungspflichtig. Eine Abrechnung mit Dritten, wie z. B. Mietern ist nicht möglich.
Für die Wasserversorgung der Gemeinde Kleinsendelbach ist ausschließlich der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe zuständig.
Kontakt:
Zweckverband zur Wasserversorgung der Schwabachgruppe
Rathausplatz 1
90542 Eckental
Die Verbrauchsgebühren berechnen sich wie folgt:
Jahresverbrauch in Kubikmetern (1000 Liter) laut letzter Ablesung
x Kubikmeterpreis 1,68 Euro
+ jährliche Miete für den Wasserzähler 40,00 Euro
= Wasserverbrauchsgebühr netto
+ Umsatzsteuer 7% ____
= Wasserverbrauchsgebühr brutto
– während des Jahres gezahlte Abschläge ______________________________
= Nachzahlung oder Rückerstattung
Mehr Informationen unter
Für Dormitz, Hetzles und Kleinsendelbach teilen sich der Abwasserverband Schwabachtal und die jeweilige Gemeinde die Zuständigkeiten. Die Gemeinde übernimmt die Abrechnung der Kanalgebühren. Deren Berechnung entspricht dem oben genannten Schema beim Wasser. Die Preise belaufen sich auf:
Dormitz | Hetzles | Kleinsendelbach | |
Preis/m³ | 2,11 € / 2,28 € | 2,95 € | 2,33 € |
Grundpreis/Jahr | 30,72 € / 49,08 € | 57,90 € | 65,00 € |
Auch hier gilt: Gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung ist ausschließlich der Eigentümer (bzw. dinglich Berechtigte beim Erbbaurecht) zahlungspflichtig. Eine Abrechnung mit Dritten, wie z. B. Mietern ist nicht möglich.
Gartenbewässerung
Hinweis: Die für die Gartenbewässerung verwendete Wassermenge kann bei der Berechnung der Kanalgebühren in Abzug gebracht werden. Sie muss zu diesem Zweck über einen getrennten Zähler erfasst werden, den der Anschlussnehmer selbst installieren und warten lässt. Der Zähler ist so anzubringen, dass nach ihm nur noch außerhalb des Hauses Wasser entnommen werden kann. Näheres entnehmen Sie bei Bedarf dem entsprechenden Antrag, den Sie nachstehend herunterladen können. Achtung: Es ist nicht zulässig, über die Leitung des Gartenwasserzählers Swimmingpools oder Planschbecken zu befüllen. Deren Wasser wird schlussendlich der Kanalisation zugeführt und verursacht dort den gleichen Entsorgungsaufwand wie im Haushalt verwendetes Wasser. Ein Abzug solcher Mengen ist deshalb nicht möglich.
Für Verwaltungsfragen (Abrechnung, Einzug, Auszug, usw.) steht Ihnen Frau Mehl (Telefon 09134/9969-17) zur Verfügung.
Die Benutzung von Straßen zum Verkehr (unabhängig vom Verkehrsmittel) stellt nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) einen Gemeingebrauch dar, welcher für jedermann unentgeltlich gestattet ist. Alles was über diesen Gemeingebrauch hinaus geht, gilt als Sondernutzung, für die es einer kostenpflichtigen Genehmigung bedarf. Beispiele hierfür sind das:
Rechtlich gehören auch Geh- und Fahrradwege, Haltebuchten, Verkehrsinseln oder vergleichbare Bereiche zur Straße. Es macht demnach keinen Unterschied, ob die oben genannte Maßnahme auf dem Straßenkörper selbst oder z.B. dem Gehweg erfolgt.
Neben der oben genannten „Sondernutzungserlaubnis“ ist auch zumeist eine sogenannte „verkehrsrechtliche Anordnung“ durch die Gemeinde zu erlassen. Diese ist dann notwendig, wenn sich eine Maßnahme auf den Verkehr auswirkt, also sobald die Straße (oder der Fußweg) aus Platzgründen ganz oder teilweise gesperrt werden muss.
In der Anordnung wird geregelt, wie die betroffene Stelle abgesichert und gekennzeichnet werden muss und wie der Verkehr (auch bei teilweiser Straßensperrung) zu beschränken und zu regeln ist.
Rechtzeitig vor Beginn einer der oben genannten Maßnahmen, ist bei der Gemeinde ein Antrag auf „Sondernutzung“ und nötigenfalls „verkehrsrechtlicher Anordnung“ zu stellen. Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.
In Folge dessen erhalten Sie dann, sofern nicht Gründe des Straßenverkehrs entgegen stehen, eine förmliche Genehmigung (per Bescheid) und können mit der geplanten Sondernutzung (ggf. unter Auflagen) beginnen.
Wer eine Sondernutzung (wie unter Nr. 1 beispielhaft aufgezählt) ohne vorherige Genehmigung beginnt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Auf diese Rechtsfolge sei vorsorglich hingewiesen.
Eine Hochzeit ist so individuell, wie die Menschen die sich trauen lassen. In unseren Mitgliedsgemeinden finden sich daher Räume für Romantiker, für Bodenständige und für Freunde schlichter Eleganz.
Der rustikale und gemütliche Gewölbekeller im Gasthaus „Zum Grünen Baum“ in Dormitz (Hauptstraße 13) erhält durch Kerzenschein und eine detaillierte Beleuchtung eine romantische Atmosphäre und verfügt über 80 Sitzplätze.
Das Trauzimmer im ersten Stock im Hetzleser Rathaus (Hauptstraße 3) bietet Platz für das Brautpaar, die Trauzeugen und 20 weitere Gäste. Der Einrichtung mit dem Charme früherer Jahre gibt den Raum ein besonderes Flair und das Gefühl von Beständigkeit.
Auch im Rathaus in Kleinsendelbach (Schulstraße 2) gibt es die Möglichkeit Trauungen abzuhalten. Der barrierefreie und kürzlich sanierte Raum ist sehr hell, einladend und modern. Dieses Trauzimmer überzeugt mit schlichter Eleganz und bietet rund 25 Sitzplätze für die Hochzeitsgäste.
Nach Artikel 19 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) hat der Veranstalter von „öffentlichen Vergnügungen“, diese spätestens eine Woche vor Beginn bei der Gemeinde anzuzeigen. Näheres dazu, speziell zur Frage, was das Gesetz unter einer solchen Vergnügung versteht, entnehmen Sie bitte dem Text des Art. 19 LStVG.
Da bei Vergnügungsveranstaltungen oftmals eine Vielzahl von Rechtsvorschriften berührt ist (Sicherheitsrecht, Brandschutz, Gaststättenrecht, Straßenverkehrsrecht… etc.) verzichten wir hier auf die Bereitstellung aller Anträge, sondern bitten Sie, sich im Bedarfsfall persönlich an das Einwohnermeldeamt im Rathaus Dormitz (Erdgeschoss) zu wenden. Veranstalter die eine Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Auf dies sei vorsorglich hingewiesen.
Downloads:
Das Abbrennen eines offenen Feuers zur Beseitigung von Gartenabfällen unterliegt den strengen Vorschriften der Pflanzenabfallverordnung.
Das Verbrennen anderer Abfälle (z.B. Hausmüll) ist strengstens untersagt und strafbar.
Um im akuten Fall zwischen einem unkontrollierten Brand und einem kontrollierten Abbrennen von Gartenabfällen unterscheiden zu können, benötigt die Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen eines Feuers die Meldung des Grundstückseigentümers oder -besitzers unter Angabe der genauen Lage und der geplanten Zeit.
Download:
Nur dann kann ein unnötiges Ausrücken von Feuerwehr und Polizei zur Brandbekämpfung verhindert werden. Die Anzeige ist im Rathaus Dormitz (Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) zu erstatten. Als Verwaltungsgebühr werden 5,– Euro erhoben. Sofern eine derartige Meldung unterlassen wird und es deshalb zu einem Einsatz der Feuerwehr kommt, so hat der Verursacher für alle Kosten aufzukommen.
Wer eine verlorene Sache findet und den Besitzer nicht kennt, muss diese beim Fundamt (-> Rathaus Dormitz, im Einwohnermeldeamt, Erdgeschoss) abgeben (§ 965 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Sollte dort niemand erreichbar (z.B. am Wochenende) und die Sache dringlich sein, ist die Abgabe auch bei der Polizeiinspektion Forchheim möglich.
Sofern der Gegenstand dann vom Besitzer abgeholt wird, besteht Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Ist der Gegenstand nach sechs Monaten noch nicht abgeholt worden, hat der Finder Anspruch auf die Fundsache (§ 973 BGB; bitte bei Abgabe der Fundsache angeben, ob hieran Interesse besteht!).
Sollte eine sperrige oder sehr schwere Sache gefunden worden sein, die der Finder nicht selbst abgeben kann, ist das Fundamt zu informieren, welches dann die Abholung veranlasst. Keinesfalls darf ein Fundgegenstand behalten werden. Fundunterschlagung ist ein Straftatbestand (§ 246 Strafgesetzbuch)!
Die aktuell aufbewahrten Fundgegenstände werden auf dieser Seite veröffentlicht. Die Abgabe beim Fundamt ist gebührenfrei. Bitte beachten Sie, dass es zuweilen bis zu vier Wochen und länger dauern kann, bis verlorene Gegenstände bei uns abgegeben werden.
Folgendes ist zuletzt im Fundamt (Rathaus Dormitz, am Empfang im Erdgeschoss) gemeldet worden:
Referenznummer | Fundort | Funddatum | Beschreibung |
F09474001-F2024/000028
| 91077 Dormitz
| 01.12.2024
| 652 – Einzel-Schlüssel |
F09474001-F2024/000027 | 91077 Hetzles | 25.11.2024 | 654 – Schlüsselbund ohne Autoschlüssel |
Wenn Sie Ihren verlorenen Gegenstand nicht in der Auflistung gefunden haben, besteht die Möglichkeit über den nachfolgenden Link weiter zu recherchieren:
http://fundinfo.novafind.eu/home/fundinfo/f09474001/app/?cultureName=de
Copyright 2025 © Alle Rechte vorbehalten.
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: